Einkommensteuererklärung 2011: Ojeee oder ein paar schöne Tipps…

Es ist wieder Zeit für „sie“. Sie ist die Einkommenssteuererklärung. Für das das vergangene Jahr 2011. Und für diese sollte jeder Steuerzahler die jüngsten Änderungen im Hinterkopf haben und beachten.

Abgabepflicht für die Einkommensteuererklärung

Erstmals für das Jahr 2011 müssen alle Träger von Sozialleistungen ihre gewährte Leistung bis zum 28.02.2012 elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Auch fallen Eltern- und Krankengeld unter diese mitzuteilenden Leistungen. Durch diese erhaltenen Leistungen ergibt sich automatisch die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Zwar sind diese Einnahmen als solche steuerfrei, allerdings erhöhen sie den persönlichen Steuersatz, so dass es in einzelnen Fällen zur Steuernachzahlung kommen kann.

Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung-Nachweispflichten:

Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung für 2011 geltend zu machen, muss die Notwen-digkeit der entsprechenden Aufwendungen nachgewiesen werden. Dies muss durch eine vor Beginn der Heilmaßnahme unter dem Erwerb eines medizinischen Hilfsmittels ausgestellte Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erfolgen. Bei bestimmten Heilmaßnahmen wie z. B. einer Kur muss darüber hinaus ein im Vorfeld ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden. Die Finanzämter sind angehalten, dies zu überprüfen.

Auch interessant – Private Handwerkerleistungen:

Werden Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen bereits öffentlich wie z. B. durch ein KfW-Programm oder zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert, ist hierfür eine Steuerermäßigung ausgeschlossen. Damit soll die bisher mögliche Doppelförde-rung dieser Maßnahmen vermieden werden.

Klassiker – Doppelte Haushaltsführung:

Diese wird nur noch dann anerkannt, wenn Arbeitnehmer ihren Lebensmittelpunkt vom Beschäftigungsort wegverlegen, aber an ihrem Arbeitsort einen Zweitwohnsitz behalten. Anerkennungsvoraussetzung dafür ist jedoch, dass ein Rückumzug zum Arbeitsort weder geplant ist noch im Vorhinein feststeht.

WICHTIG: Ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und Pfleger:

Dieser Personenkreis kann ab 2011 für seine Aufwandsentschädigung statt eines Maximalbetrages von 500 nun 2.100 Euro jährlich beanspruchen.


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