Grundsatzurteil: Alleinerziehende müssen nicht unbedingt Vollzeit arbeiten

Alleinerziehende müssen nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht unbedingt Vollzeit arbeiten, um den Regelungen zum Unterhalt zu entsprechen. Zu diesem Beschluss kam der XII. Zivilsenat in einem am 16. Juli 2008 veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen XII ZR 109/05). Alleinerziehenden ist demnach im Zweifel ab dem dritten Lebensjahr des Kindes nur eine Teilzeitbeschäftigung zuzumuten, selbst wenn das Kind oder die Kinder ganztags in einer Schule oder Kindertagesstätte betreut werden. Abhängig ist der Unterhalt aber, ob die Väter bzw. Mütter längere Zeit in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit gemeinsamem Kinderwunsch gelebt haben.

Dazu heißt es in der Pressemitteilung des BGH:

Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein.

Mit diesem Urteil wird erstmalig das neue Unterhaltsrecht angewandt, was Anfang 2008 eingeführt wurde. Weitere ausführliche Informationen rund um das Thema Unterhalt und weitere Links finden sich auf dieser Website des Bundesjustizministeriums.


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